Indirekte Steuerung und Führung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die '''Mitbestimmungsrechte''' nach Betr.VG § 87, Abs. 1, Satz 1, 7 und Satz 13, '''Überwachungsaufgaben''' des Betriebsrats nach Betr.VG § 80 sowie die einschlägigen '''Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes''' werden erarbeitet. Möglichkeite ihrer Anwendung im Betrieb werden diskutiert. |
Die '''Mitbestimmungsrechte''' nach Betr.VG § 87, Abs. 1, Satz 1, 7 und Satz 13, '''Überwachungsaufgaben''' des Betriebsrats nach Betr.VG § 80 sowie die einschlägigen '''Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes''' werden erarbeitet. Möglichkeite ihrer Anwendung im Betrieb werden diskutiert. |
Version vom 30. August 2012, 12:03 Uhr
Inhaltsverzeichnis
„Führung zur Selbstführung“
Indirekte Steuerung und Führungsarbeit
zweitägiges Seminar
Stephan Siemens/Eva Bockenheimer
Viele Betriebsräte betrachten die Führungskräfte ihres Unternehmens als sozial inkompetent. Oft versteckt sich jedoch hinter diesem Führungsverhalten ein anderes Verständnis von Führung bei der Arbeit, das mit der „indirekten Steuerung“ als Form der Unternehmensleitung zusammenhängt. Zumeist erreichen die Führungskräfte mit ihrem Verhalten das Ziel, das sie erreichen wollen. Die Rolle der Führungskräfte, wie sie der „indirekten Steuerung“ entspricht, wird gemeinsam erarbeitet. Die Teilnehmerisnnen und Teilnehmer überprüfen, ob dieses neue Konzept in ihrem Unternehmen angewendet wird. Strategien der Auseinandersetzung damit werden entwickelt.
Methoden
1. Die Begründung füpr Führung wird durch ein impulsreferat entwickelt und in Arbeitsgruppen diskutiert.
2. Die Verändederungen der Rolle der Führungskraft werden anhande eines Textes in Gruppen erarbeitet.
3. Zunächst in Arbeitsgruppen und dann in einer gemeinsamer Diskussion wird festgestellt, inwieweit das neue Konzept von Führung im eigenen Unternehmen angewendet wird.
4. Gemeinsame Strategien zur Auseinandersetzung mit diesem Führungsverhalten werden entwickelt.
Rechtliche Grundlagen
Die Mitbestimmungsrechte nach Betr.VG § 87, Abs. 1, Satz 1, 7 und Satz 13, Überwachungsaufgaben des Betriebsrats nach Betr.VG § 80 sowie die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes werden erarbeitet. Möglichkeite ihrer Anwendung im Betrieb werden diskutiert.